An den zentralen Amtsgerichten besteht in der Regel die Möglichkeit, die Anträge elektronisch zu übermitteln. Dafür werden bisher - je nach Bundesland - eine Datenübermittlung per Datenträgeraustausch (DTA), meist mittels Disketten, oder per Datenfernübertragung (DFÜ) zugelassen. Formulare sind dabei überflüssig, dafür benötigt der Antragsteller eine bestimmte Software und muss sich vorher beim entsprechenden Mahngericht registrieren lassen.
Das automatisierte Mahnverfahren weist folgende Merkmale auf und bietet im Vergleich zum Mahnverfahren mittels "Papier"-Formular nachfolgend aufgeführte Vorteile:
Mahnbescheid in der Regel innerhalb von drei bis fünf Werktagen - Die Bearbeitung von Mahnbescheiden, die per "Papier"-Formular an die Mahngerichte weitergeleitet werden, dauert normalerweise zwei bis sechs Wochen. Bei der Nutzung des automatisierten Mahnverfahrens, das wir zur Übertragung der Daten zum Mahngericht einsetzen, wird der Mahnbescheid innerhalb weniger Werktage erwirkt, im Normalfall bereits nach 3 bis 5 Werktagen, sofern eine Datenübermittlung zum Mahngericht mittels Datenträger möglich ist.
Ablauf des automatisierten Mahnverfahrens - Sobald die zur Erwirkung des Mahnbescheides erforderlichen Daten beim Teilnehmer am automatisierten Mahnverfahren (z.B. einer Rechtsanwaltskanzlei) eingehen, werden diese durch eine spezielle Mahnsoftware auf einen Datenträger übertragen, der an das zuständige Mahngericht gesendet wird. Der Datenträger wird beim Mahngericht in der Regel am gleichen oder folgenden Tag nach Posteingang eingelesen, noch am selben Tag erlassen und an den Schuldner versendet.
Spart das automatisierte Mahnverfahren Ihnen in der Regel gegenüber dem "Papier"-Formularverfahren erhebliche Zeit, so stellt die Übermittlung der zur Erwirkung eines gerichtlichen Mahnbescheides erforderlichen Daten via Internet eine weitere Vereinfachung und Zeitersparnis dar. Der persönliche Besuch eines Rechtsanwaltes entfällt.
Angepasste Formulare - Der Kauf von Mahnanträgen, das Ausfüllen der regelmäßig nicht sehr einfach verständlichen Formulare, das Absenden des Bescheids an das Gericht und andere Tätigkeiten, die sonst mit der Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides verbunden sind, entfallen.
Keine Einzahlung von Gerichtsgebühren - Es entfällt der Weg, die Kosten für einen Mahnbescheid per Gerichtskostenmarken einzuzahlen, die zuvor beim Amtsgericht erworben werden müssen. Zahlen Sie nicht auf diese Weise die Gebühren an das Gericht, erhalten Sie nach etwa 2 bis 5 Wochen, je nach Arbeitsbelastung des Gerichts, eine Aufforderung, die Gebühr per Überweisung einzuzahlen, erst nach Eingang der Gebühr bei der Gerichtskasse wird dann der Mahnbescheid zugestellt. Beim automatisierten Mahnverfahren werden die Gerichtsgebühren erst nach Erlass des Mahnbescheides fällig.
Fehlende Informationen - Häufig ist vom Schuldner, gegen den ein Mahnbescheid erwirkt werden soll, keine korrekte Firmenbezeichnung bzw. Adresse vorhanden. Da diese aber zum Ausfüllen des Mahnbescheides unbedingt notwendig ist, müssen u. U. beim Handelsregister oder Gewerberegister Auskünfte eingeholt werden. Auch diese Tätigkeiten können von Dritten ausgeführt werden.
Der Vorteil der elektronischen Datenübermittlung ist, dass das Mahngericht in aller Regel spätestens einen Tag nach Eingang der Daten den beantragten Mahnbescheid erlässt und an den Schuldner versendet. In der Regel vergehen also zwischen Beantragung des Mahnbescheides und Versendung des Mahnbescheids an den Schuldner nur drei bis fünf Werktage, während auf dem herkömmlichen schriftlichen Weg in der Regel zwei bis sechs Wochen vergehen.