Zahlungsverzug - Mahnung - Forderungsmanagement - Mahnverfahren - Basiszinssatz - Verzugsschaden - Verjährung - Hemmung - Bauleistungen - Zwangsvollstreckung

Basiszinssatz

Verzugszinsen können in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses, errechnet sich aus dem Mindestzins von 5% über dem Basiszinssatz (s. Kapitel Basiszinssatz), geltend gemacht werden.
Der seit dem 01.07.2004 durch die Deutsche Bundesbank bekannt gegebene Basiszins beträgt zur Zeit 3,19 %, so dass sich ein gesetzlicher Mindestzinssatz von 8,19 % ergibt.

Immer wieder übersehen wird, dass im kaufmännischen Verkehr ein erheblich höherer Mindestzinssatz gilt. Hier beträgt der Mindestverzugsschaden 8% über dem Basiszinssatz, so dass hier ein Zinsschaden von 11,19 % geltend gemacht werden kann. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden, wie z.B. höhere Zinssätze durch die Inanspruchnahme von Dispositionskrediten oder Bankdarlehen, ist von diesem gesetzlichen Mindestzinssatz unberührt. Dem Schuldner wird keine Möglichkeit eingeräumt, dem Gläubiger einen geringeren Schaden bzw. Darlehenszinssatz nachzuweisen. Die Vorschrift weist insoweit einen Strafcharakter auf.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres.

Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
01.07.2008 bis 31.12.2008
2,19 v.H
8,19 v.H.
11,19 v.H.
01.01.2008 bis 30.06.2008
3,32 v.H.
8,32 v.H.
12,32 v.H.
01.01.2007 bis 31.12.2007
3,19 v.H.
8,19v.H.
11,19 v.H
01.01.2007 bis 31.12.2007
2,70 v.H.
7,70 v.H.
10,70v.H.

Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung tritt Verzug und damit Zinszahlungspflicht ein, wenn nicht der Gläubiger schon zuvor den Schuldner mit einer Mahnung in Verzug gesetzt hat.



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