Anspruch auf Abschlagszahlungen
Erleichterung der Abnahme
Sachverständiger erteilt Fertigstellungsbescheinigung
Einbehalt eines Druckzuschlags
Übergangsregelung
Der Unternehmer kann unter Umständen verlangen, dass in sich abgeschlossene Leistungen bereits abgerechnet werden, auch wenn noch nicht sämtliche vertraglich vereinbarten Arbeiten beendet sind. Dieser Anspruch umfasst auch die erforderlichen Stoffe oder Bauteile, die eigens dafür angefertigt oder angeliefert sind. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass dem Besteller an den Teilen des Werks, den Stoffen oder den Bauteilen das Eigentum übertragen oder dafür Sicherheit geleistet wird.