Die Zustellung des Mahnbescheids bei Zahlungsverzug durch das Mahngericht an den Antragsgegner hemmt die Verjährung der Forderung. Somit kann eine Verjährung während der Hemmung nicht eintreten. Endet die Hemmung, wird die vorher schon verstrichene Verjährungszeit nach Ende der Hemmung angerechnet. Die Verjährungsfrist läuft also an dem Zeitpunkt weiter, an dem sie gehemmt wurde. Die Zeit der Hemmung wird herausgerechnet.
Die Hemmung tritt bereits mit Einreichung des Mahnantrags bei Gericht ein, wenn die Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner demnächst erfolgt. Solange der erhobene Anspruch eindeutig ist, gilt das auch, wenn der Mahnantrag an sich unzulässig ist, denn der Schuldner kann dann klar den Willen des Gläubigers erkennen, dass dieser sein Recht verfolgen will. Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschrift des Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, gilt sogar laut Bundesgerichtshof (BGH) dann noch als demnächst zugestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim Antragsteller noch innerhalb eines Monats zugestellt wird.
Allerdings urteilte der BGH auch: Die Verjährungsfrist wird nicht gehemmt, wenn der Mahnbescheid zwar den geforderten Betrag, jedoch keine oder nur eine unzureichende Angabe darüber enthält, wofür das Geld an den Gläubiger gezahlt werden soll. Das gilt selbst, wenn die Verifizierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Verfahren nachgeholt wird.
Kann ein Mahnbescheid nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist, hat sich das Verfahren damit erledigt. Will der Gläubiger seinen Anspruch weiter verfolgen, so muss er vor Gericht Klage erheben.