Verzugszinsen
Verzugsschaden
Mahngebühren
Kostenvorschuss
Verzugszinsen können in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses, somit der Mindestzins von 5% bzw. 8% über dem Basiszinssatz (s. Kapitel Basiszinssatz) geltend gemacht werden.
Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden, wie z.B. höhere Zinssätze durch die Inanspruchnahme von Dispositionskrediten oder Bankdarlehen ist von diesem gesetzlichen Mindestzinssatz unberührt.