Zahlungsverzug - Mahnung - Forderungsmanagement - Mahnverfahren - Basiszinssatz - Verzugsschaden - Verjährung - Hemmung - Bauleistungen - Zwangsvollstreckung

Zahlungsverzug

Vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen gehen säumige Schuldner an die Substanz. Viele Schuldner, vor allem auch größere Unternehmen, zahlen ihre Schulden erst lange Zeit nach Fälligkeit oder lassen sich sogar verklagen. Sie kalkulieren diese bisher mehr oder weniger zinslosen Kredite sogar in ihre Finanzplanung mit ein. So werden viele an sich lebensfähige Unternehmen zahlungsunfähig. Durch die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform wurden vor allem im Bereich des Schuldnerverzugs Neuerungen vorgenommen. Wenn ein Schuldner weder termingerecht (nennt man juristisch "Leistungszeitpunkt") noch bis zum Ablauf einer festgelegten Nachfrist zahlt, so spricht man von Zahlungsverzug.

Der Zahlungserzug liegt nur bei von dem Schuldner zu vertretendem "Nichtleisten" trotz Fälligkeit und Mahnung vor. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB (kein Verzug ohne Verschulden). Dies bedeutet im Einzelnen: Um eine Forderung geltend machen zu können, muss sie also fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich aus den zwischen Gläubiger und Schuldner getroffenen Absprachen, seien es vertragliche Vereinbarungen oder vom Vertragspartner akzeptierte Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Verzugseintritt

Ergänzt wird das Mahnsystem durch den Eintritt eines automatischen Verzugs bei Entgeltforderungen (dies gilt nicht hinsichtlich anderer Geldschulden). Dabei kommt der Schuldner auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Fälligkeit und dem Zugang einer Rechnung (oder einer gleichwertigen Forderungsaufstellung) leistet. Dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

Notwendig ist somit, um einen quasi automatischen Verzug gegenüber einem Verbraucher herbeizuführen, dass eine entsprechende Information auf der Rechnung enthalten ist. Diese kann bspw. wie folgt lauten:

Hinweis für Verbraucher: Gemäß § 13 BGB: Gemäß § 286 Abs. 3 BGB geraten Sie spätestens nach 30 Tagen nach Erhalt dieser Rechnung in Verzug.

Ein derartiger Hinweis sollte auf keiner Rechnung fehlen.

Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Ein Schuldner kann in einigen gesetzlich geregelten Fällen auch ohne Mahnung in Verzug kommen (§ 286 Abs. 2 und 3 BGB).

Rechtlich ist die Mahnung eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung an den Schuldner, die fällige Zahlung zu erbringen. Hierdurch wird der Schuldner grundsätzlich in Verzug gesetzt. Allgemein ist zu beachten, dass ein Mahnschreiben die Angabe von Datum und Nummer der Rechnung und des Lieferscheins sowie das Zahlungsziel beinhalten sollte. Dies dient der Eindeutigkeit und bringt dem Schuldner Klarheit darüber, welche einzelnen Rechnungsposten vom Gläubiger angemahnt werden.



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