Zahlungsverzug - Mahnung - Forderungsmanagement - Mahnverfahren - Basiszinssatz - Verzugsschaden - Verjährung - Hemmung - Bauleistungen - Zwangsvollstreckung

Zwangsvollstreckung

Wenn der Schuldner auch nach Erlass und Zustellung eines Vollstreckungsbescheids nicht bezahlt, kann der Gläubiger zur Eintreibung seiner Geldforderung die Zwangsvollstreckung einleiten. Entsprechendes gilt beispielsweise, wenn der Gläubiger im Klageweg ein Urteil erwirkt hat, welches wie ein Vollstreckungsbescheid einen Vollstreckungstitel darstellt.

Bei Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages wird sich die Zwangsvollstreckung danach richten, über welche Vermögensgegenstände der Schuldner verfügt. Der Gläubiger kann in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen sowie in Geldforderungen vollstrecken lassen.

Vor Beauftragung einer Pfändung kann es aber sinnvoll sein, sich - wenn noch nicht geschehen - beim Amtsgericht (Schuldnerregister) zu erkundigen, ob der Schuldner bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Mit einem vollstreckbaren Titel hat man auch das Recht, sich gegen Gebühr eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses anzufordern. Möglicherweise ergibt die Aufstellung der Werte des Schuldners einen Anhaltspunkt, wo noch gepfändet werden könnte. Hierbei ist aber zu beachten, dass es, wenn es eine eV gibt, es auch immer einen vorrangigen Gläubiger gibt, der mögliche Ansätze aus dem Vermögensverzeichnis sicherlich auch schon "abgegrast" hat.



Gläubiger - Zwangsvollstreckung - Schuldner - Vermögen - Geldbetrages